Grundsteuer
Grundstückseigentümer in Deutschland sind zur jährlichen Entrichtung von Grundsteuer sowie zur einmaligen Entrichtung von Grunderwerbssteuer verpflichtet.
Der Steuersatz der Grundsteuer hängt von der Nutzungsart des Grundstücks ab. Dabei wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:
- Grundsteuer "A": Grundstücke für land- und forstwirtschaftliche Nutzung
- Grundsteuer "B": sonstige bebaute und bebaubare Grundstücke
Grundsteuersatz

Der Grundsteuersatz wird berechnet durch Multiplikation von:
1. dem festgestellten Einheitswert des Grundstückes
Der sogenannte Einheitswert eines Grundstückes wird vom zuständigen Finanzamt festgesetzt. Er basiert auf Wertschätzungen von Grundstücken aus dem Jahr 1964 (1935 für die Neuen Bundesländer) und ist aus diesem Grund in der Regel deutlich geringer als der aktuelle Verkehrswert eines Grundstückes.
2. der Grundsteuermesszahl
Die Grundsteuermesszahl variiert zwischen 0,26% und 1%, abhängig von der Nutzungsart des Grundstücks und dem Bundesland, in dem Grundstück liegt.
3. dem kommunalen Hebesatz
Vergleichbar dem kommunalen Hebesatz bei der Gewerbesteuer wird auch der kommunale Hebesatz im Bereich der Grundsteuer von jeder Gemeinde individuell festgesetzt. Dabei legen die Gemeinden für die Grundsteuer "A" und für die Grundsteuer "B" einen eigenen Hebesatz fest, wobei in der Regel der Hebesatz der Grundsteuer "B" etwas höher ausfällt.
Grunderwerbssteuer
Wird Grundeigentum in Deutschland erworben oder sonst wie übertragen, muss eine einmalige Grunderwerbssteuer (in der Regel vom Erwerber des Grundstücks) gezahlt werden. In NRW beträgt die Höhe der Grunderwerbssteuer 6,5% des vereinbarten Kaufpreises.
Die Grunderwerbssteuer muss ebenfalls gezahlt werden, wenn in einer Personengesellschaft mit Grundstückseigentum innerhalb von fünf Jahren die Gesellschaftsanteile zu 95% übertragen werden.